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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Schornsteintechnik in Edelstahl
1.
Allgemeines Für alle Lieferungen und Leistungen gelten
ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen und auch dann, wenn der
Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und die Schornsteintechnik in Edelstahl zu
diesen Bedingungen stillschweigt. Durch die Erteilung des Auftrages gelten
unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als vom
Besteller anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf
seine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wird ausdrücklich
widersprochen.
2. Angebot und
Bestellung Anfragen und Bestellungen seitens des Kunden
bedingen der Schriftform. Diese erfolgt bei Bestellung anhand von
Vordrucken des Lieferanten. Unsere Angebote sind stets unverbindlich
und freibleibend. Alle in unseren Preislisten, Angeboten, technischen
Unterlagen etc. enthaltenen Angaben über Preise, Maße und Eigenschaften
sind unverbindliche Empfehlungen und nach besten Wissen und Gewissen
gemacht. Eventuell vorkommende Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler am
Telefon verpflichten uns nicht. Nebenabsprachen, Abänderungen, mündliche
Ergänzungen und etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluss bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Lieferumfang
umfasst nur diejenigen Gegenstände und Sachen, welche in unserer
Auftragsbestätigung oder unserem Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
Alle Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Ausgeschlossen ist ein Widerruf der Bestellungen nach deren Eingang bei
uns. Wir können jederzeit vom Vertrag zurücktreten, Vorkasse oder
Nachnahmelieferung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, welche an der
Bonität des Kunden zweifeln lassen.
3.
Preise Preise sind verbindlich in dem Zeitraum bis zu zwei
Monaten nach Angebotsabgabe. Sie schließen MWSt., Skonto, Fracht, Zoll,
Porto, Verpackung und Versicherung sowie Mindermengenzuschläge nicht ein.
Preise gelten ab einem Nettobestellwert von 50,00 €, darunter berechnen
wir 6,50 € Mindermengenzuschlag. Für die Warenlieferung berechnen wir 7,90
€ Versandpauschale für Porto und Verpackung.
Darüberhinaus können Versandkosten berechnet werden, wenn diese dem Kunden
vorab schriftlich zur Kenntnis gegeben wurden.
4.
Lieferungen Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr
des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
ist. Eine Haftung unserer Firma für Transportschäden, auch wenn sie durch
die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt
sind, besteht nicht. Angaben über Liefertermine seitens des Kunden sind
für uns unverbindlich. Fixtermine bedingen der schriftlichen Bestätigung
unsererseits und ziehen eine zusätzliche Lieferpauschale nach sich. Die
Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen oder Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird die Lieferung durch Umstände, die
unsere Firm nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt u.a. verzögert,
verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und eine
angemessene Nachlieferungsfrist. Warenrücknahmen sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung des Lieferanten. Sie sind mit einer pauschalen Rücknahmegebühr
verbunden und bedingen den einwandfreien, fehlerlosen und sauberen
Ursprungszustand und frachtgerechter Verpackung.
5.
Gefahrübergang, Versand, Fracht Die Gefahr geht - auch bei
frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus - auf den Käufer über,
sobald die Sendung an den Transport ausführende Person übergeben worden
ist, oder zwecks Versendung das Lager unserer Firma verlassen hat. Die
Ware bleibt unversichert. Auf verlangen des Käufers wird eine
Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen.
6.
Eigentumsvorbehalt Die Lieferung erfolgt unter
Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf bis dahin unser Eigentumsrecht ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unbeschadet
des Bestehens des hier geregelten Verbotes einer weiteren Veräußerung
gehen Forderungen gegen den Erwerber auf uns über. Sollten aber Dritte
irgendwelche Ansprüche auf die von uns gelieferten Gegenstände erheben
oder diese mit Beschlag belegen, so sind wir zur Wahrung unserer Rechte
sofort zu benachrichtigen. Die Folgen welche aus der Unterlassung dieser
Voschriften entstehen, hat der Käufer zu tragen. Ebenso die Kosten, die
uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.
Werden Bauteile,
Zubehör etc. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden,
Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden,
so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt
und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung
seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in
ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen
ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser,
Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus
der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf
Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt,
den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Be- und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB,
ohne uns zu verpflichten. Bei der Vermischung oder Verarbeitung mit
fremden Sachen erwerben wir gemäß §§ 947 ff. BGB Miteigentum.
Falls der Erwerber
eine Weiterveräußerung beabsichtigt, ist hierzu unsere vorherige
Zustimmung erforderlich. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Einwilligung
tritt in jedem Fall Gesamtfälligkeit unserer Forderungen ein. Außerdem
haftet der Erwerber voll auf Schadenersatz. Für diesen Eigentumsvorbehalt
gilt § 455 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für die Saldoforderungen des Lieferers.
Ist der Besteller ein
Händler, so kann er den Kaufgegenstand veräußern. Er tritt jedoch schon
jetzt bis zur völligen Tilgung die ihm aus Veräußerung entstehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer
ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Erwerber verpflichtet, die
Abtretung dem Neuerwerber bekanntzugeben.
Unser
Eigentumsvorbehalt ist in der Weise unbedingt, dass mit der vollen Zahlung
aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das
Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die
abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir werden die uns
zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert
alle zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
7.
Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig, gleich ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen
ist oder nicht oder irgendwelche Reklamationen laufen. Nach Ablauf der
Zahlungsfrist tritt auch ohne Mahnung Verzug ein. Sämtliche gewährten
Rabatte entfallen gleichzeitig. Alle bis zum Zeitpunkt des Verzuges noch
offenen Forderungen werden sofort fällig. Skontozahlungen sind nur
zulässig, bei fristgemäßer Zahlung aller vorausgegangenen
Rechnungen.
Bei verspäteter oder
gestundeter Zahlung werden automatisch vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in
Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinz nach DÜG berechnet.
Zurückbehaltung der Zahlung und Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche
sind ausgeschlossen.
Bei Bestellungen über
einen Vertragswert von 12.000,00 € sind mit Auftragsbestätigung unserer
Firma 1/3 Sofortanzahlung fällig. Mit Auslieferung weitere 1/3 und 30 Tage
nach Rechnungslegung der Restpreis fällig.
Werden Wechsel ohne
ausdrückliche Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt, den
Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne dass damit zugleich eine
Stundung des Kaufpreises erfolgt. Wir sind trotz des hereingegebenen
Wechsels oder Schecks in diesem Fall in der Lage, das Mahn- oder
Klageverfahren aus der Kaufpreisforderung zu betreiben. Die Zurückhaltung
von fälligen Zahlungen wegen nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers,
ist nicht statthaft.
8.
Gewährleistung Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang
auf Mängel bezüglich Einsatzzweck und Beschaffenheit unverzüglich zu
untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
Alle diejenigen Teile
sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6
Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der
Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des
Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach
Gefahrenübergang. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der
rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der
Gewährleistungsfrist.
Es wird kein Gewähr
übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter
Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen
sind.
Zur Vornahme aller dem
Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem
Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der
Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die
Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt
herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes.
Für das Ersatzstück
und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für
den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem
Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder
Eingriffe in Abläufe wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
9.
Schadenersatz Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem
schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt
nicht, soweit wir nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
10.
Warenrücknahmen Wahrenrücknahmen sind grundsätzlich
ausgeschlossen. Erklären wir uns zur Rücknahme bereit, so erfolgt dies nur
nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Bestätigung seitens der Schornsteintechnik in Edelstahl
(Rückholschein anfordern). Die Rückgabe erfolgt dann nur in der
Originalverpackung im Auslieferungszustand mit
Lieferschein-/Rechnungskopie sowie der Grund der Beanstandung welcher die
Rückgabe bedingte. Für diesen Fall berechnen wir Ihnen für den
entstandenen Arbeitsaufwand eine Kostenpauschale in Höhe von 15% des
Rechnungswertes zuzüglich Rückholegebühr in Höhe des uns entstandenen
Aufwandes. Warenrücknahmen von Sonderbauteilen und nichtlagerführenden
Teilen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Gutschriften aus
Warenrückgaben werden nicht ausbezahlt und können nur mit nachfolgenden
Rechnungen verrechnet werden.
11.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle
Lieferungen und Zahlungen ist die Betriebsstätte der Schornsteintechnik in Edelstahl in
Hamm. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist,
die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist.
Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu
klagen.
12.
Anwendbares Recht Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner
unterliegt deutschem Recht.
Schornsteintechnik in Edelstahl
Zoetermeerstr. 12A, 59075-Hamm
Stand 08/2004 |