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Fundamentplatte mit Ablauf seitlich, Ø 250 mm
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91.63 Euro
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Schornsteintechnik in Edelstahl

1. Allgemeines
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen und auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und die Schornsteintechnik in Edelstahl zu diesen Bedingungen stillschweigt. Durch die Erteilung des Auftrages gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als vom Besteller anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Bestellung
Anfragen und Bestellungen seitens des Kunden bedingen der Schriftform. Diese erfolgt bei Bestellung anhand von Vordrucken des Lieferanten.
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Alle in unseren Preislisten, Angeboten, technischen Unterlagen etc. enthaltenen Angaben über Preise, Maße und Eigenschaften sind unverbindliche Empfehlungen und nach besten Wissen und Gewissen gemacht. Eventuell vorkommende Druck-, Schreib-, Rechen- und Hörfehler am Telefon verpflichten uns nicht. Nebenabsprachen, Abänderungen, mündliche Ergänzungen und etwaige Zusicherungen bei einem Kaufabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Lieferumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände und Sachen, welche in unserer Auftragsbestätigung oder unserem Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ausgeschlossen ist ein Widerruf der Bestellungen nach deren Eingang bei uns.
Wir können jederzeit vom Vertrag zurücktreten, Vorkasse oder Nachnahmelieferung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, welche an der Bonität des Kunden zweifeln lassen.

3. Preise
Preise sind verbindlich in dem Zeitraum bis zu zwei Monaten nach Angebotsabgabe. Sie schließen MWSt., Skonto, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung und Versicherung sowie Mindermengenzuschläge nicht ein. Preise gelten ab einem Nettobestellwert von 50,00 €, darunter berechnen wir 6,50 € Mindermengenzuschlag. Für die Warenlieferung berechnen wir 7,90 € Versandpauschale für Porto und Verpackung. Darüberhinaus können Versandkosten berechnet werden, wenn diese dem Kunden vorab schriftlich zur Kenntnis gegeben wurden.

4. Lieferungen
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers bzw. Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Haftung unserer Firma für Transportschäden, auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, besteht nicht. Angaben über Liefertermine seitens des Kunden sind für uns unverbindlich. Fixtermine bedingen der schriftlichen Bestätigung unsererseits und ziehen eine zusätzliche Lieferpauschale nach sich.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird die Lieferung durch Umstände, die unsere Firm nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt u.a. verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und eine angemessene Nachlieferungsfrist.
Warenrücknahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Sie sind mit einer pauschalen Rücknahmegebühr verbunden und bedingen den einwandfreien, fehlerlosen und sauberen Ursprungszustand und frachtgerechter Verpackung.

5. Gefahrübergang, Versand, Fracht
Die Gefahr geht - auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus - auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager unserer Firma verlassen hat. Die Ware bleibt unversichert. Auf verlangen des Käufers wird eine Schadensversicherung auf dessen Kosten abgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer darf bis dahin unser Eigentumsrecht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Unbeschadet des Bestehens des hier geregelten Verbotes einer weiteren Veräußerung gehen Forderungen gegen den Erwerber auf uns über. Sollten aber Dritte irgendwelche Ansprüche auf die von uns gelieferten Gegenstände erheben oder diese mit Beschlag belegen, so sind wir zur Wahrung unserer Rechte sofort zu benachrichtigen. Die Folgen welche aus der Unterlassung dieser Voschriften entstehen, hat der Käufer zu tragen. Ebenso die Kosten, die uns durch Verfolgung unserer Ansprüche entstehen.

Werden Bauteile, Zubehör etc. durch Fundamentierung oder dergleichen mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder auf sonstige Weise mit anderen Gegenständen verbunden, so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Käufer nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das Eigentum erlangt hat.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Sachen erwerben wir gemäß §§ 947 ff. BGB Miteigentum.

Falls der Erwerber eine Weiterveräußerung beabsichtigt, ist hierzu unsere vorherige Zustimmung erforderlich. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Einwilligung tritt in jedem Fall Gesamtfälligkeit unserer Forderungen ein. Außerdem haftet der Erwerber voll auf Schadenersatz. Für diesen Eigentumsvorbehalt gilt § 455 BGB. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Lieferers.

Ist der Besteller ein Händler, so kann er den Kaufgegenstand veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt bis zur völligen Tilgung die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Erwerber verpflichtet, die Abtretung dem Neuerwerber bekanntzugeben.

Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise unbedingt, dass mit der vollen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.

7. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, gleich ob der Kaufgegenstand am Bestimmungsort angekommen ist oder nicht oder irgendwelche Reklamationen laufen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt auch ohne Mahnung Verzug ein. Sämtliche gewährten Rabatte entfallen gleichzeitig. Alle bis zum Zeitpunkt des Verzuges noch offenen Forderungen werden sofort fällig. Skontozahlungen sind nur zulässig, bei fristgemäßer Zahlung aller vorausgegangenen Rechnungen.

Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden automatisch vom Tag der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszinz nach DÜG berechnet. Zurückbehaltung der Zahlung und Aufrechnung irgendwelcher Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

Bei Bestellungen über einen Vertragswert von 12.000,00 € sind mit Auftragsbestätigung unserer Firma 1/3 Sofortanzahlung fällig. Mit Auslieferung weitere 1/3 und 30 Tage nach Rechnungslegung der Restpreis fällig.

Werden Wechsel ohne ausdrückliche Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt, den Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne dass damit zugleich eine Stundung des Kaufpreises erfolgt. Wir sind trotz des hereingegebenen Wechsels oder Schecks in diesem Fall in der Lage, das Mahn- oder Klageverfahren aus der Kaufpreisforderung zu betreiben. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen wegen nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers, ist nicht statthaft.

8. Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Einsatzzweck und Beschaffenheit unverzüglich zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens zwölf Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe in Abläufe wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

9. Schadenersatz
Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.

10. Warenrücknahmen
Wahrenrücknahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Erklären wir uns zur Rücknahme bereit, so erfolgt dies nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Bestätigung seitens der Schornsteintechnik in Edelstahl (Rückholschein anfordern). Die Rückgabe erfolgt dann nur in der Originalverpackung im Auslieferungszustand mit Lieferschein-/Rechnungskopie sowie der Grund der Beanstandung welcher die Rückgabe bedingte. Für diesen Fall berechnen wir Ihnen für den entstandenen Arbeitsaufwand eine Kostenpauschale in Höhe von 15% des Rechnungswertes zuzüglich Rückholegebühr in Höhe des uns entstandenen Aufwandes.
Warenrücknahmen von Sonderbauteilen und nichtlagerführenden Teilen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Gutschriften aus Warenrückgaben werden nicht ausbezahlt und können nur mit nachfolgenden Rechnungen verrechnet werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist die Betriebsstätte der Schornsteintechnik in Edelstahl in Hamm. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

12. Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt deutschem Recht.


Schornsteintechnik in Edelstahl
Zoetermeerstr. 12A, 59075-Hamm
Stand 08/2004

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07.Anschlußstück EW/DW, Ø 180 mm
08.Brandschutzplatte, Ø 150 mm
09.Dachdurchführung 27°-48°, Ø 150 mm
10.Fundamentplatte mit Ablauf unten, Ø 150 mm
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Copyright © 2004 Schornsteintechnik in Edelstahl, Frank Hlava
Zoetermeerstr. 12A, 59075-Hamm * Tel: 02381/780050, Fax: 02381/780051
Ust.-IdNr.DE214386295/Steuernr.: 322/5118/0253
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